Geschäftsordnung für den Gemeinderat
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führen seine Stellvertreter im Sinne des § 48 GemO den Vorsitz.
§ 2 Mitgliedervereinigungen
(1) Die Gemeinderäte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine
Fraktion muss ausschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens zwei Gemeinderäten
bestehen. Ein Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständige Gäste, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Bürgermeister mit.
(3) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend.
(4) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit.
Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
§ 2a Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem sowie je einem Mitglied der Fraktionen des Gemeinderats. Die Mitglieder des Ältestenrates und Stellvertreter werden mit jeder regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat von den Fraktionen benannt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt.
(2) Der Ältestenrat berät den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats. Er ist über wichtige Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig
ist, rechtzeitig zu unterrichten und hat nach Möglichkeit eine freie Verständigung zwischen den Fraktionen über Art und Zeitpunkt ihrer Behandlung herbeizuführen. Der Ältestenrat ist kein beschließen-
der oder beratender Ausschuss des Gemeinderats.
(3) Der Bürgermeister beruft den Ältestenrat im Bedarfsfall ein. Der Ältestenrat ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder beantragt. Er ist beratungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beratungen des Ältestenrats sind nichtöffentlich. Die Mitglie-
der des Ältestenrats sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.
II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen
§ 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte
Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig.
(1) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(2) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit
beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
– 32 Abs. 1 bis 3 GemO –
§ 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte
(1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem
Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tages-
ordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.
(3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürger-
meister mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.
(4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Inte-
ressen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt
sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten.
§ 24 Abs. 3 bis 5 GemO –
§ 5 Amtsführung
Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nach-
träglich erfolgen.
– §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO –
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind.
(2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 gilt auch für alle Angelegenheiten, die in Klausuren und
Besprechungen behandelt werden.
§§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO –
§ 7 Vertretungsverbot
(1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen
dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht übernehmen.
(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit
in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.
– § 17 Abs. 3 GemO –
§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1..dem Ehegatten und Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2..einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen, 3..einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als
verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft
nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
4..einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat, der zur Beratung zugezogene Einwohner
oder im Falle der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder Verwandte ersten Grades,
1..gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
2..Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines
gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur
Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot, 3..Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört oder
4..in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abge-geben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einerBerufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamt-
lichen Tätigkeit.
(4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art
während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die
Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen.
– § 18 GemO –
III. Sitzungen des Gemeinderats
§ 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sit-
zung beraten und entschieden.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumver-
hältnisse gestatten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der
Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
– § 35 GemO –
§ 10 Verhandlungsgegenstände
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge.
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.
§ 11 Sitzordnung
Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Bürgermeister den Sitzplatz an.
§ 12 Einberufung
(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es
ein Viertel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit
angemessener Frist, in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung (§13)
ein. In der Regel finden Sitzungen montags statt. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.
(3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unter-
brechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.
– § 34 Abs. 1 und 2 GemO –
§ 13 Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderates gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungs-
gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.
(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen,
über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.
(4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2.
– § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO –
§ 14 Beratungsunterlagen
(1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenste
hen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag ent-
halten.
(2) Die Beratungsunterlagen sind nur für die Gemeinderäte bestimmt. Sie dürfen von den Gemeinderäten ohne Zustimmung des Bürgermeisters nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt § 6.
– § 34 Abs. 1 GemO –
§ 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung
wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sit-
zung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen
vorzeitig abgebrochen werden muss.
– § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO –
§ 16 Handhabung der Ordnung, Hausrecht
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den
geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sit-
zungsraum weisen.
(2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.
Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
– § 36 Abs. 1 und 3 GemO –
§ 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat
(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen
kann ein Verhandlungsgegenstand, von Notfällen abgesehen, nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.
(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegen-
stand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden,
wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen.
§ 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder
Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen.
(2) Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(3) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
– §§ 33, 71 Abs. 4 GemO –
§ 19 Redeordnung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmel-
dungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzei-
tiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das
Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist.
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zu-
stimmung zulässig.
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
(5) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
§ 20 Sachanträge
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden.
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde
nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder ei-
ne Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden,
müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.
§ 21 Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhand-
lungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,
b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5),
c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu be-
raten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen,
g) den Antrag auf Unterbrechung der Sitzung zum Zwecke der Beratung.
(4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b.
(Schlussantrag) und (Schluss der Rednerliste) nicht stellen.
(5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5.
(6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch diejenigen Ge-
meinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.
§ 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24).
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitgliede anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig,
wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt
sind.
(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
(6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird.
(7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu
überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.
– § 37 GemO –
§ 23 Abstimmungen
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt
werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit JA oder mit Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungs- anträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder die Empfehlung eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst
abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höchste Zahl zuerst.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen.
Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung
wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets.
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2.
– § 37 Abs. 6 GemO –
§ 24 Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn
kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang
statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzuneh-
men.
– § 37 Abs. 7 GemO –
§ 25 Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vo-
rübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Ar-
beiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf
Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein.
Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder
diese zur laufenden Verwaltung gehört.
(2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zufassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten
Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter.
– § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO –
§ 26 Persönliche Erklärungen
(1) Zu einer kurzen ,persönlichen Erklärung“ erhält das Wort
a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden;
b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstands (Be- schlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden.
(2) Eine Aussprache über ,persönliche Erklärungen“ findet nicht statt.
§ 27 Fragestunde
(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn jeder öffentlichen Sitzung statt. Ihre
Dauer soll 15 Minuten nicht überschreiten. Zu Angelegenheiten, die auf der nachfolgenden Tagesordnung der jeweiligen Sitzung aufgeführt sind, sind keine Fragen, Anregun
gen und Vorschläge möglich.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als drei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen.
Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Eine Diskussion ist nicht zulässig.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende
dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit.
Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich
gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen
des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen,
insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ord- nungsverwaltung.
– § 33 Abs. 4 GemO –
§ 28 Anhörung
(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung).
Über die Anhörung im Einzelfall entschei- det der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener Personen und
Personengruppen.
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der
Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die Anzuhörenden
betreffende Angelegenheit statt. Hierüber ent- scheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemein- derat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen.
– § 33 Abs. 4 GemO –
§ 28 a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ( § 41 a GemO )
(1) Die Mitglieder des Jugendgemeinderats erhalten bei Sitzungen des Gemeinderats
und der beschließenden und beratenden Ausschüsse Rede- und Anhörungsrecht.
Beschlüsse des Jugendgemeinderats können als Antrag eingebracht werden.
(2) Der Jugendgemeinderat ist zu beteiligen bei Planungen und Vorhaben, die Jugendinteressen berühren.
(3) Ausgenommen von einer Beteiligung sind grundsätzlich Angelegenheiten, die aus
Gründen des öffentlichen Wohls oder aufgrund berechtigter Interessen Einzelner
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nichtöffentlich zu verhandeln sind.
(4) Die Mitglieder des Jugendgemeinderates sind ehrenamtlich tätig.
IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung
§ 29 Schriftliches Verfahren
Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden.
Der Antrag, über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Wi- derspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder
nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
§ 37 Abs. 1 GemO –
§ 30 Offenlegung
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen
werden. Die Of- fenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.
(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.
(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf
hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht
kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
– § 37 Abs. 1 GemO –
V. Niederschrift
§ 31 Inhalt der Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine
Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die
Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Anga- be des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 29) oder durch Offenlegung (§ 30) gilt Ab- satz 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
– § 38 Abs.1 GemO –
§ 32 Führung der Niederschrift
(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister
keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer.
(2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der
Verhandlung teil- genommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als, Vorsitzender und Schriftführer“.
– § 38 Abs. 2 GemO –
§ 33 Anerkennung der Niederschrift
(1) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen wird durch Zuleitung je einer
Mehrfertigung an alle Mitglieder spätestens innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht.
(2) Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Verlesen zur
Kenntnis des Gemeinderats zu bringen.
(3) Über die gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen entscheidet der
Gemeinderat.
– § 38 Abs. 2 GemO –
§ 34 Einsichtnahme in die Niederschrift
(1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen
und über die nicht- öffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen.
(2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch
den Einwohnern gestattet.
– § 38 Abs. 2 GemO –
VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse
§ 35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und
beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann
einen seiner Stell- vertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein
Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das
Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner wider- ruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich
tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, deren
Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2
GemO muss nichtöffentlich verhandelt werden.
f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig,
entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss
aus demselben Grund be- schlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.
g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen
haben ihre Stell- vertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und
Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die
Einladung der Stellvertreter.
– §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO –
VII. Schlussbestimmung
§ 36 Sprachform
Die in dieser Geschäftsordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für
Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.